Pflegegrad 1 - Geld, Leistungen & Pflegehilfsmittel
Pflegegrad 1: Infos, Geld und Leistungen
Die Pflegegrade sind ein Instrument, um den Pflegebedarf von Menschen zu ermitteln und die Leistungen der Pflegeversicherung anzupassen. Sie reichen von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung). Die Einstufung erfolgt anhand von sechs verschiedenen Bereichen der Selbstständigkeit, wie z.B. Mobilität oder kognitive und kommunikative Fähigkeiten. Der Pflegegrad bestimmt dann, welche Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden, wie z.B. Pflegegeld, ambulante oder stationäre Pflege.
Pflegegrad 1 liegt meist bei leichten Handicaps vor
Die Einstufung in einen Pflegegrad spielt eine entscheidende Rolle für kranke und behinderte Menschen, da sie dadurch bedarfsgerechte Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten können. Hierbei erfolgt die Ermittlung des Pflegegrads durch Gutachten, die von den medizinischen Diensten der Krankenkassen wie dem MDK oder MEDICPROOF durchgeführt werden. Dabei werden sowohl die geistige Verfassung im Rahmen von persönlichen Gesprächen erfragt als auch die körperliche Verfassung, Motorik und Orientierung mittels kleiner Tests überprüft.
Unterschiedliche Pflegegrade entsprechend dem Unterstützungsbedarf
Die Pflegegrade von 1 bis 5 geben Aufschluss darüber, in welchem Umfang pflegebedürftige Personen Unterstützung benötigen. Während bei Pflegegrad 5 der Alltag kaum noch selbstbestimmt bewältigt werden kann, sind die Beeinträchtigungen bei Pflegegrad eins vergleichsweise gering. Senioren benötigen vielleicht nur Stützstrümpfe, Rollatoren oder eine Pflegebox mit Pflegehilfsmitteln was die Lebensqualität einschränkt, aber keine umfassende Pflege erforderlich macht. Leichte Handicaps rechtfertigen keinen Anspruch auf die höchste Pflegestufe, die für Menschen mit ausgeprägten Erkrankungen reserviert ist, die ans Bett gebunden sind oder in speziellen Pflegeeinrichtungen leben müssen.
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PFLEGEHILFSMITTEL
IN HÖHE VON
40€
PFLEGEGELD UND PFLEGESACHLEISTUNGEN ERST AB PFLEGEGRAD 2
Die finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeld ist eine wichtige Hilfe für pflegebedürftige Menschen. Ab Pflegegrad 2 haben sie Anspruch darauf. Das Geld soll höhere Kosten ausgleichen, die durch die Pflege entstehen, beispielsweise für spezielle Nahrungsmittel oder Hilfsmittel (Pflegebox). Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad und der Art der Pflege. Daneben gibt es Sachleistungen, bei denen professionelle Pflegekräfte beispielsweise bei der Körperpflege, beim Einkaufen oder beim Haushalt helfen. Diese Leistungen können auch mit einer privaten Pflegeperson kombiniert werden. Für pflegende Angehörige gibt es ebenfalls finanzielle Unterstützungen und Entlastungen, zum Beispiel durch Betreuungsangebote oder die Freistellung von der Arbeit.
Menschen mit Pflegegrad 1 gehen nicht leer aus
Menschen mit Pflegegrad eins haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die den Alltag erleichtern und Beschwerden lindern. Dazu stehen ihnen aktuell 40,00 € pro Monat zur Verfügung, um beispielsweise Verbrauchsmaterialien und Hygieneartikel einzukaufen. Diese finanzielle Unterstützung ist Teil der Leistungen, die Personen mit Pflegegrad 1 zustehen. Auch wenn die finanziellen Mittel im Vergleich zu höheren Pflegegraden begrenzt sind, können sie dennoch einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität leisten.
Erhöhung des Zuschusses für Pflegegrad 1: Unterstützung bei Hygiene und Hilfsmittelanschaffung
Die Erhöhung des Zuschusses auf 60,00 € ist eine willkommene Unterstützung für Menschen mit Pflegegrad 1. Gerade in der aktuellen Situation ist eine umfassende Hygiene unerlässlich, um sich vor dem Virus zu schützen. Die zusätzlichen Mittel können dazu beitragen, dass notwendige Hygieneartikel regelmäßig besorgt werden können. Auch die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln kann damit erleichtert werden, um den Alltag etwas unbeschwerter zu gestalten. Es ist wichtig, dass Pflegebedürftige die notwendige Unterstützung und finanzielle Mittel erhalten, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können.
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Entlastungsleistungen: der Mehrwert bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 handelt es sich um den niedrigsten Pflegestufe in Deutschland. Trotzdem haben Personen mit Pflegegrad 1 einen geringen, aber dennoch vorhandenen Unterstützungsbedarf im Alltag aufgrund von körperlichen oder kognitiven Beeinträchtigungen. Obwohl die Unterstützung auf diesem Pflegegradniveau begrenzt ist, haben Pflegebedürftige mit Pflegestufe eins dennoch Anspruch auf bestimmte Entlastungsleistungen, die ihnen den Alltag erleichtern sollen.
So lassen sich Entlastungsbeträge einsetzen
Bei Pflegestufe 1 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Entlastungsleistungen. Diese können beispielsweise dazu genutzt werden, um die Angehörigen im Rahmen von Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege zu entlasten. Auch ambulante Pflegedienste bieten Betreuungsangebote sowie Hilfe bei der Haushaltsführung an, die von den Entlastungsleistungen abgedeckt werden können.
Leistungen für Körperpflege und Alltagsaktivitäten
Ein weiterer möglicher Einsatzbereich der Leistungen betrifft die körperbezogene Selbstversorgung. Dabei handelt es sich um Unterstützung bei der Körperpflege, dem Anziehen, Essen oder Trinken. Wichtig zu beachten ist, dass die Angebote von den zuständigen Behörden zugelassen sein müssen und Pflegebedürftige sich im Vorfeld informieren sollten, ob der Anbieter der gewünschten Leistung zugelassen ist. Trotz des geringeren Pflegegrads 1 stehen somit viele Unterstützungsleistungen zur Verfügung, um den Alltag zu erleichtern.
Pflegegrad 1: Unterstützung und Honorierung
Entlastungsleistungen unterstützen ebenso die Angehörigen, die in der Zwischenzeit Kraft tanken können.Beträge kommen ins Spiel, um das Engagement von Menschen zu honorieren, die sich gelegentlich und zum Teil ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern. Dazu stehen monatlich bis zu 125,00 € bereit (1.500 € im Jahr).
Antragstellung und Nutzung der Leistungen
Es muss kein allgemeiner Antrag bei der Pflegekasse oder der privaten Versicherung gestellt werden. Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf Entlastungsleistungen. Voraussetzung ist, dass ein Pflegestufe vorliegt. Um eine Kostenerstattung zu erhalten, sind lediglich die Belege und ein ausgefülltes Formular einzureichen. Wurde der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht angetastet oder vollständig aufgebraucht, wird das Guthaben in den darauffolgenden Monat übertragen. Leistungen die bis Jahresende nicht abgerufen wurden, lassen sich noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres ausgeben, danach verfällt der Anspruch.
Wenn Pflegegrad 1 nicht reicht
Pflegebedürftige und Angehörige stellen mitunter fest, dass der Pflegegrad 1 ein Schritt in die richtige Richtung ist, die Unterstützung aber nicht ausreicht, um den Alltag zu bewältigen. Das trifft oftmals im Bereich der Grundpflege zu. In den höheren Stufen fallen die Zuwendungen wesentlich umfangreicher aus. Ein Antrag auf Pflegestufenerhöhung wird wie der erstmalige Feststellungsantrag bei der Pflegeversicherung eingereicht. Die entsprechenden Formulare gibt es bei der zuständigen Krankenkasse, oft lassen sie sich auch auf der jeweiligen Webseite herunterladen. Diese fallen lange nicht so komplex und kompliziert aus wie der Erstantrag.
Überprüfung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK
Nachdem die Pflegeversicherung alle erforderlichen Angaben erhalten hat, wird wieder der MDK eingeschaltet. Wie beim ersten Besuch erfolgt eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter. Die Einschätzung wird auf postalischem Weg mitgeteilt. Unter Umständen erhöht sich der Pflegegrad, haben sich nach Meinung der Experten die Beschwerden nicht verschlimmert, bleibt er bestehen. Vorsicht: Durch die Überprüfung ist auch eine Abstufung möglich, sodass Menschen mit Pflegegrad 1 keine Leistungen mehr zustehen. Die Ablehnungsquote bei Höherstufungs- und Wiederholungsgutachten liegt bei rund 60 %.
12,5 - < 27 Punkte
Personen mit leichten Beeinträchtigungen
- Wohnraumanpassung 4000 €
- Anschubfinanzierung 2500 €
- Pflegehilfsmittel 40 €
- Hausnotruf 25,50 €
- Entlastungsleistungen 125 €
- Wohngruppenzuschuss 214 €
- Pflegegeld 0 €
- Pflegesachleistungen 0 €
- Teilstationäre Pflege 0 €
- Vollstationäre Pflege 0 €
- Verhinderungspflege durch Angehörige 0 €
- Verhinderungspflege 0 € (bis zu 6 Wochen)
- Kurzzeitpflege 0 € (bis zu 8 Wochen)
Häufige Fragen
WIR HABEN IHRE ANTWORTEN
Was ist Pflegegrad 1?
Was sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 1?
Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 zu?
Bekomme ich finanzielle Unterstützung bei Pflegegrad 1?
Wie wird der Pflegestufe 1 beantragt?
Wie hoch sind die monatlichen Leistungen bei Pflegegrad 1?
Kann ich eine höhere finanzielle Unterstützung beantragen, wenn ich mehr Hilfe benötige als bei Pflegegrad 1 vorgesehen?
Ja, wenn der Hilfebedarf höher ist als bei Pflegegrad 1 vorgesehen, kann ein höherer Pflegegrad beantragt werden, der dann auch höhere finanzielle Leistungen ermöglicht.
Was sind Entlastungsleistungen und welche Leistungen stehen mir bei Pflegegrad 1 zu?
Kann ich auch eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wenn ich Pflegegrad 1 habe?
Muss ich mich an den Kosten für die Pflegeleistungen beteiligen, wenn ich Pflegestufe 1 habe?
Pflegegrad 1 bis 5 ____________________________________
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