Pflegegrad 1
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Pflegegrad 1: Infos, Geld und Leistungen
Die Pflegebedürftigkeit wird anhand von Pflegegraden angegeben. In Deutschland gibt es insgesamt fünf Stufen, die Gutachter der medizinischen Dienste der Krankenversicherungen (MDK oder MEDICPROOF) ermitteln. Personen, die leichte Beeinträchtigungen haben, meistern den Alltag oft ohne fremde Hilfe. Sie erhalten häufig den Pflegegrad 1.
Pflegegrad 1 liegt meist bei leichten Handicaps vor
Bevor kranke und behinderte Menschen von Leistungen profitieren, muss zunächst der Pflegegrad ermittelt werden. Das übernehmen die medizinischen Dienste der Krankenkassen – bei gesetzlich Versicherten der MDK, bei privatversicherten MEDICPROOF. Gutachter machen sich im persönlichen Gespräch ein Bild über die geistige Verfassung. Weiterhin überprüfen sie durch kleine Tests die Motorik, den körperlichen Zustand, das Orientierungsvermögen und vieles andere mehr.
Ein Stufensystem, das von 1 bis 5 reicht, gibt Auskunft, in welchem Umfang Personen pflegebedürftig sind. So ist etwa im Rahmen des höchsten Grades der selbstbestimmte Alltag kaum noch möglich. Pflegebedürftige haben ausgeprägte Erkrankungen, sodass sie ans Bett gebunden sind oder in speziellen Pflegeeinrichtungen leben müssen. Für Menschen mit Pflegegrad 1 sind die Beeinträchtigungen auch unangenehm, diese fallen jedoch lange nicht so gravierend aus. Senioren benötigen vielleicht Stützstrümpfe oder Rollatoren, was ohne Zweifel eine Minderung der Lebensqualität darstellt. Den Anspruch auf die höchste Pflegestufe rechtfertigen leichte Handicaps aber nicht.
AKTUELLE ANGEBOTE
Hier finden Sie eine gute Übersicht über unser breit gefächertes Angebotsspektrum
Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2
Je höher der Pflegegrad, umso mehr sind Menschen auf Rückhalt im Alltag angewiesen. Das geschieht in Form von Zuwendungen. Diese lassen sich grob in Sachleistungen und in finanzielle Unterstützungen einteilen. Das weithin bekannte Pflegegeld ist dafür gedacht, höhere Kosten bei der Haushaltsführung auszugleichen. Es steht pflegebedürftigen Personen jedoch erst ab Pflegegrad 2 zu!
Menschen mit Pflegegrad 1 gehen nicht leer aus
Wer Pflegegrad 1 hat, dem stehen Pflegehilfsmittel zu. Dazu gehören Geräte und Dinge, die den Alltag erleichtern oder Beschwerden lindern. Sie tragen ebenfalls zur selbstständigen Lebensführung bei. Pflegehilfsmittel lassen sich natürlich auch in Euro und Cent beziffern. Personen mit Pflegegrad 1 stehen aktuell 40,00 € pro Monat zur freien Verfügung. Die Beträge sind dazu gedacht, um etwa Verbrauchsmaterialien und Hygieneartikel einzukaufen.4
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zuschüsse kürzlich um 20,00 € erhöht, normalerweise belaufen sie sich auf 40,00 € im Monat. Die Begründung liegt darin, dass sich ältere und kranke Menschen intensiv schützen müssen. Bei unzureichenden Geldmitteln wird die Besorgung von Reinigungstüchern, Desinfektionsmitteln, Schutzmasken und Co mitunter auf die lange Bank geschoben.
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Flächendesinfektion: 500 ML, OP-Mundschutz: 50 Stück,
Händedesinfektion: 500 ML
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Entlastungsleistungen: der Mehrwert bei Pflegegrad 1
Bei Entlastungsleistungen handelt es sich um Betreuungsangebote für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Ehrenamtliche und professionelle Kräfte übernehmen für einige Stunden im Monat unterschiedliche Aufgaben. Die Möglichkeiten zur Verwendung sind vielschichtig. Ob gemeinsame Spaziergänge, Geschichten vorlesen oder kleine Einkäufe erledigen: Pflegebedürftige sind gut versorgt, wobei der Unterhaltungswert nicht zu kurz kommt.
Entlastungsleistungen unterstützen ebenso die Angehörigen, die in der Zwischenzeit Kraft tanken können. Die Beträge kommen ins Spiel, um das Engagement von Menschen zu honorieren, die sich gelegentlich und zum Teil ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern. Dazu stehen monatlich bis zu 125,00 € bereit (1.500 € im Jahr).
Entlastungsbeträge sind für alle Pflegebedürftigen unabhängig der Einstufungen gedacht. Es handelt sich um zweckgebundene Zuwendungen. Das bedeutet, dass sie ausschließlich im Rahmen der häuslichen Pflege eingesetzt werden sollen. Was davon letztendlich bezahlt wird, liegt im Ermessen der Empfänger.
So lassen sich Entlastungsbeträge einsetzen
Es muss kein allgemeiner Antrag bei der Pflegekasse oder der privaten Versicherung gestellt werden. Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf Entlastungsleistungen. Voraussetzung ist, dass ein Pflegegrad vorliegt. Um eine Kostenerstattung zu erhalten, sind lediglich die Belege und ein ausgefülltes Formular einzureichen. Wurde der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht angetastet oder vollständig aufgebraucht, wird das Guthaben in den darauffolgenden Monat übertragen. Leistungen die bis Jahresende nicht abgerufen wurden, lassen sich noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres ausgeben, danach verfällt der Anspruch.
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Wenn Pflegegrad 1 nicht reicht
Pflegegrad
1
MDK Gutachten:
12,5 - < 27 Punkte
Wer?
Personen mit leichten Beeinträchtigungen
Einmalige Leistungen
- Wohnraumanpassung 4000 €
- Anschubfinanzierung 2500 €
Monatliche Leistungen
- Pflegehilfsmittel 40 €
- Hausnotruf 25,50 €
- Entlastungsleistungen 125 €
- Wohngruppenzuschuss 214 €
- Pflegegeld 0 €
- Pflegesachleistungen 0 €
- Teilstationäre Pflege 0 €
- Vollstationäre Pflege 0 €
Jährliche Leistungen
- Verhinderungspflege durch Angehörige 0 €
- Verhinderungspflege 0 € (bis zu 6 Wochen)
- Kurzzeitpflege 0 € (bis zu 8 Wochen)
FAQ
WIR HABEN IHRE ANTWORTEN
Eine spezielle Pflegegrad-1-Beantragung gibt es nicht. Es lassen sich jedoch allgemeingültige Anträge einreichen. Auf die Beeinträchtigungen im Alltag kommt es an. Der MDK entscheidet, ob vielleicht auch ein höherer Pflegegrad vorliegt.
Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt. Da diese mit der zuständigen Krankenversicherung kooperiert, lässt er sich auch dort einreichen.
Sofern kürzlich erst ein Pflegegutachten erstellt wurde, mit dem Pflegebedürftige und Angehörige nicht einverstanden sind, lässt sich bei der Pflegeversicherung formloser Widerspruch einreichen.
Auf Pflegehilfsmittel im Wert von 40,00 € monatlich sowie auf Entlastungsbeträge in Höhe von 125,00 € pro Monat.
Ausgebildete oder ehrenamtliche Pflegekräfte kommen einige Stunden in der Woche. Wie intensiv die Pflegezeit ausfällt, ist vom Angebot abhängig. Für gemeinsame Freizeitaktivitäten sollte nach Möglichkeit mehr als eine Stunde am Tag zur Verfügung stehen.
Ja, das ist kein Problem. Die Leistungen dienen dazu, die gewohnten Alltagsabläufe sicherzustellen, dazu gehört unter Umständen auch die Berufsausübung.
Auch das ist erlaubt. Besonders ältere Ehepaare greifen oft auf diese Möglichkeit zurück.
Nein. Eine Möglichkeit besteht jedoch darin, bei einem zugelassenen Anbieter den Entlastungsbetrag von 125 € zur Bezahlung einzusetzen. Den Rest müssen Pflegebedürftige mit Stufe 1 selbst aufbringen.