Pflegegrad 3 – Zuschüsse & Leistungen
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Sind gesetzlich und privat Versicherte pflegebedürftig, so haben sie Anspruch auf einen von fünf Pflegegraden. Jenen, die in ihrer Selbstständigkeit stark eingeschränkt sind, wird mitunter der Pflegegrad 3 zugesprochen. Mit dieser Stufe lassen sich zahlreiche Pflege- und Betreuungsleistungen abrufen. Die Beeinträchtigungen müssen aller Voraussicht nach für mehr als sechs Monate fortbestehen.
Pflegebox kostenlos bestellenEs ist wichtig, sich gut auf den Feststellungstermin vorzubereiten, da davon abhängt, welche und wie viele Leistungen dem Antragsteller zustehen. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind in der Regel die Leistungen, die zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld genau zu überlegen, welche Einschränkungen und Bedürfnisse der pflegebedürftige Mensch hat und welche Unterstützung konkret benötigt wird. So können gezielt Fragen gestellt und die eigene Situation bestmöglich dargestellt werden. Es kann auch sinnvoll sein, Unterstützung durch einen professionellen Pflegeberater oder eine Pflegeberatungsstelle in Anspruch zu nehmen, um bei der Vorbereitung und Beantragung zu helfen.
Pflegegrad 3 ist die dritte Stufe der Pflegebedürftigkeit in Deutschland. Er wird vergeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten vorliegt.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistungen, je nach Wunsch und Bedarf. Außerdem können Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfelds und der Wohnsituation beantragt werden.
Das Pflegegeld beträgt derzeit bis zu 599 Euro im Monat.
Pflegehilfsmittel sind Gegenstände und Geräte, die die Pflege zu Hause unterstützen, wie zum Beispiel Notrufknöpfe, Rollstühle, Gehhilfen oder spezielle Matratzen.
Notrufknöpfe sind kleine Geräte, die im Notfall per Knopfdruck einen Alarm auslösen und somit schnell Hilfe rufen können.
Ja, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 können auch ambulante Pflege in Anspruch nehmen.
Die Feststellung erfolgt durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder eines anderen unabhängigen Gutachters.
Ja, bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit kann ein vorläufiger Pflegegrad aufgrund von Aktenlage zugesprochen werden.
Es ist sinnvoll, den Pflegeaufwand in einem Tagebuch festzuhalten und alle relevanten Aufgaben und die damit einhergehenden Zeiten zu erfassen.
Ja, Pflegebedürftigen ist es gestattet, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie Hilfe erhalten.