Pflegegrad 3 – Zuschüsse & Leistungen

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Pflegegrad 3: breite Unterstützung bei starken Beeinträchtigungen

Sind gesetzlich und privat Versicherte pflegebedürftig, so haben sie Anspruch auf einen von fünf Pflegegraden. Jenen, die in ihrer Selbstständigkeit stark eingeschränkt sind, wird mitunter der Pflegegrad 3 zugesprochen. Mit dieser Stufe lassen sich zahlreiche Pflege- und Betreuungsleistungen abrufen. Die Beeinträchtigungen müssen aller Voraussicht nach für mehr als sechs Monate fortbestehen.

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Pflegegrad 3: Antragstellung und Beurteilung

Einen speziellen Antrag auf Pflegegrad 3 gibt es nicht. Die jeweilige Stufe wird im Rahmen einer Überprüfung ermittelt. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Feststellung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD¹), bei privat Versicherten ist eine ähnliche Instanz mit dem Namen MEDICPROOF zuständig. Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss im ersten Schritt der Antrag gestellt werden. Das geht entweder bei der Pflegekasse oder bei der Krankenversicherung. Beide Stellen stehen im engen Kontakt. Formlose Anschreiben gelangen automatisch zum passenden Ansprechpartner, oft reicht auch eine telefonische Mitteilung aus.

Bewertung der Selbstständigkeit und Anspruch

Ein Gutachter besucht den Pflegebedürftigen zu Hause, wobei es sich um einen weiblichen oder männlichen Mitarbeiter handeln kann. Dieser macht sich anhand kleiner Tests sowie durch gezielte Fragen ein Bild, inwieweit die Selbstständigkeit des Antragstellers eingeschränkt ist. Defizite in Sachen Motorik, Koordination und körperlicher Leistungsfähigkeit kommen schnell ans Licht. Die Bewertung erfolgt auf Basis eines Modul- und Punktesystems. Liegt das Ergebnis zwischen 47,5 und 70 Punkten, so sind die Voraussetzungen für den Pflegegrad 3 gegeben. Es besteht in diesem Fall Anspruch auf zahlreiche Pflegeleistungen und Betreuungsangebote. Eine medizinische Untersuchung ist nicht erforderlich.

Pflegegradfeststellung: Vorläufige Zuordnung und persönliche Beurteilung

Die Feststellung erfolgt meist im gewohnten Umfeld. In Ausnahmefällen sind auch Bewertungen im Eilverfahren möglich. Antragsteller bekommen nach Aktenlage eventuell einen vorläufigen Pflegegrad zugesprochen. Das geschieht etwa dann, wenn sich der Pflegebedürftige vorübergehend im Krankenhaus befindet. Nach der Entlassung findet jedoch eine persönliche Beurteilung statt.

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Pflegebedarf erfassen

Es ist wichtig, sich gut auf den Feststellungstermin vorzubereiten, da davon abhängt, welche und wie viele Leistungen dem Antragsteller zustehen. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind in der Regel die Leistungen, die zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld genau zu überlegen, welche Einschränkungen und Bedürfnisse der pflegebedürftige Mensch hat und welche Unterstützung konkret benötigt wird. So können gezielt Fragen gestellt und die eigene Situation bestmöglich dargestellt werden. Es kann auch sinnvoll sein, Unterstützung durch einen professionellen Pflegeberater oder eine Pflegeberatungsstelle in Anspruch zu nehmen, um bei der Vorbereitung und Beantragung zu helfen.

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Pflegehilfsmittel: Unterstützung im Pflegealltag

Es kann auch hilfreich sein, im Tagebuch zu vermerken, welche Pflegehilfsmittel zum Einsatz kommen und wie häufig diese genutzt werden. Dies kann dazu beitragen, dass der Gutachter ein besseres Verständnis für die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen und die Herausforderungen der Pflegepersonen bekommt. Auch die Beantragung von Pflegehilfsmitteln wie Gehhilfen, Rollstühlen oder speziellen Matratzen kann dazu beitragen, den Pflegeaufwand zu erleichtern und den Alltag zu verbessern. Notrufknöpfe bieten zusätzliche Sicherheit und können im Notfall schnell Hilfe herbeirufen.

Pflegegeld: finanzielle Unterstützung ab Pflegegrad 3

Pflegebedürftigen ist es gestattet, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie Hilfe erhalten. Um in finanzieller Hinsicht die Mehrkosten im Haushalt auszugleichen, gibt es von der Pflegeversicherung einen monatlichen Betrag in Höhe von 599 Euro – das sogenannte Pflegegeld. Die Leistungen lassen sich beispielsweise dafür einsetzen, um die tatkräftige Unterstützung von Angehörigen, Freunden und anderen ehrenamtlich tätigen Personen zu honorieren. Pflegegeld hat die Aufgabe, die häusliche Pflege durch nahestehende Menschen sicherstellen. Pflegebedürftige können über die Zahlungen frei verfügen, Belege müssen sie nicht einreichen. In der Regel werden die Beträge an die Pflegepersonen als Anerkennung weitergegeben.

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Viele weitere Leistungen zum Pflegegeld

Das Pflegegeld lässt sich auch mit Pflegesachleistungen kombinieren. Dabei handelt es sich um monatlich eintreffende Leistungen in Höhe von 1.497 Euro, die dazu dienen, um etwa den ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige erhalten kein Bargeld, denn die Kosten rechnen Pflegedienste direkt mit der Pflegekasse ab.

Entlastungsleistungen in Höhe von 131 Euro pro Monat stehen allen Pflegebedürftigen zu – unabhängig des Pflegegrads. Sie sind laut Bundesministerium für Gesundheit² dafür gedacht, qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und Nahestehender sicherzustellen. Außerdem sollen sie die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmtheit bei der Alltagsgestaltung fördern.

Entlastungsbeträge lassen sich ebenso für einen ambulanten Pflegedienst ausgeben. Eine Ausnahmeregelung besteht jedoch dann, wenn die Leistungen für die körperbezogene Selbstversorgung eingesetzt werden sollen – das ist nicht zulässig. Die Unterstützung beim morgendlichen Waschen entfällt also. Kurzfristig einspringende Pflegekräfte oder seniorengerechte Veranstaltungen können ebenfalls bezahlt werden. Wer Entlastungsleistungen in Anspruch nimmt, der muss darauf achten, nur Anbieter auszuwählen, die von der Pflegekasse anerkannt sind.

PFLEGEHILFSMITTEL UND WOHNRAUMANPASSUNGEN: UNTERSTÜTZUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MENSCHEN

Außerdem stehen allen pflegebedürftigen Menschen Pflegehilfsmittel zu. Das schließt Dinge ein, die im Rahmen der häuslichen Pflege unentbehrlich sind. Dazu zählen beispielsweise Bettschutzauflagen, Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe oder Mundschütze. Die Hilfsmittel wie Pflegebox lassen sich durch einen monatlichen Betrag von 42 Euro bezahlen. Einzige Voraussetzung ist, dass sie im Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung gelistet sind.

Selbst für Wohnraumanpassungen stehen Leistungen bereit. Das freut besonders gehbehinderte Menschen, die etwa auf einen Rollstuhl oder auf den Rollator angewiesen sind. Mitunter ist es erforderlich, ein barrierefreies Bad im Zuhause einzubauen, da die Körperhygiene einen hohen Stellenwert einnimmt. Die Pflegekasse bezuschusst notwendige Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 4.180 Euro pro Jahr. Die Leistungen zielen darauf ab, das gesamte Wohnumfeld so zu gestalten, dass es den Anforderungen entspricht. Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt, können sich die Zuschüsse auf bis zu 16.640 Euro erhöhen.

Für Pflegebedürftige sind mitunter Hausnotrufgeräte sinnvoll. Im Prinzip besteht ein Anspruch darauf, wenn einer der Pflegegrade vorliegt. In den meisten Fällen springt die Pflegekasse als Kostenträger ein. Diese zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge aus. Das ist möglich, wenn der Pflegebedürftige oft allein ist und in einer Notsituation mit dem handelsüblichen Telefon keine Hilfe holen kann. Die Bereitstellung von Hausnotrufsystemen erfolgt durch Vertragspartner der Pflege- und Krankenversicherungen.

Häufige Fragen
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Pflegegrad 3 ist die dritte Stufe der Pflegebedürftigkeit in Deutschland. Er wird vergeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten vorliegt.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistungen, je nach Wunsch und Bedarf. Außerdem können Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfelds und der Wohnsituation beantragt werden.

Das Pflegegeld beträgt derzeit bis zu 599 Euro im Monat.

Pflegehilfsmittel sind Gegenstände und Geräte, die die Pflege zu Hause unterstützen, wie zum Beispiel Notrufknöpfe, Rollstühle, Gehhilfen oder spezielle Matratzen.

Notrufknöpfe sind kleine Geräte, die im Notfall per Knopfdruck einen Alarm auslösen und somit schnell Hilfe rufen können.

Ja, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 können auch ambulante Pflege in Anspruch nehmen.

Die Feststellung erfolgt durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder eines anderen unabhängigen Gutachters.

Ja, bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit kann ein vorläufiger Pflegegrad aufgrund von Aktenlage zugesprochen werden.

Es ist sinnvoll, den Pflegeaufwand in einem Tagebuch festzuhalten und alle relevanten Aufgaben und die damit einhergehenden Zeiten zu erfassen.

Ja, Pflegebedürftigen ist es gestattet, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie Hilfe erhalten.