Pflegegeld: Finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen
finanzieller Ausgleich im Rahmen der häuslichen Pflege
Pflegegeld ist eine wichtige Finanzhilfe, die von der Pflegeversicherung zur Unterstützung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen bereitgestellt wird. Es ist ein Grundpfeiler der Unterstützung für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von ihren Angehörigen betreut werden. Das Pflegegeld ist als monatliche Sozialleistung konzipiert, um die zusätzlichen Kosten, die mit der Pflege und Betreuung verbunden sind, auszugleichen. Es steht allen Personen ab Pflegegrad 2 zu.
Anspruch und Voraussetzungen: der Weg zum Pflegegeld
Von der Pflegekasse gibt es nur Leistungen, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Dieser muss daher beantragt werden. Das geschieht entweder bei der Kranken- oder bei der Pflegeversicherung. Beide Stellen stehen im engen Kontakt miteinander. Im nächsten Schritt erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter. Dieser macht sich durch kleine Tests und gezielte Fragen ein genaues Bild über die Einschränkungen im Alltag. Dabei kommt ein Modul- und Punktesystem zum Einsatz.
Beim gesetzlich Versicherten übernehmen Mitarbeiter des medizinischen Dienstes der Krankenkasse die Aufgabe (MD), beim privat Versicherten ist eine vergleichbare Stelle mit dem Namen MEDICPROOFzuständig. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege im gewohnten Umfeld durch die Angehörigen oder durch ehrenamtliche Personen erfolgt. In welcher Höhe sich die Leistungen ansiedeln, orientiert sich ausschließlich am zugesprochenen Pflegegrad . In der niedrigsten Stufe steht Antragsstellern kein Pflegegeld zu. Die Leistungsbeträge sind wie folgt gestaffelt:
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 316 Euro
- Pflegegrad 3: 545 Euro
- Pflegegrad 4: 728 Euro
- Pflegegrad 5: 901 Euro
Erfolgt die Versorgung zu Hause, wird das Pflegegeld monatlich in voller Höhe auf das Konto des Empfängers überwiesen. Werden auch andere Leistungen der Pflegekasse in Anspruch genommen, so kann es zu Abzügen kommen. Das ist etwa während der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege der Fall. Die Beträge reduzieren sich über einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen im Kalenderjahr auf die Hälfte. Sie lassen sich darüber hinaus mit Pflegesachleistungen kombinieren. Auf diese Weise steht der hundertprozentigen Kostenabdeckung nichts im Wege , wenn sich auch ein ambulanter Pflegedienst um die Versorgung kümmert. Das Pflegegeld ist jedoch nicht zweckgebunden. Das bedeutet, dass PflegebedürftigeSelbst darüber bestimmen, was mit den Leistungen passiert. In der Regel werden sie dazu eingesetzt, um das Engagement von Angehörigen und ehrenamtlich tätigen Personen zu belohnen.
Pflegegeld 2021: Änderungen und Anpassungen
Eine groß angekündigte Pflegereform blieb bisher aus. Viele haben mit einer Erhöhung des Pflegegelds gerechnet, doch die lässt auf sich warten. Im Sommer 2021 gab es dennoch zahlreiche Änderungen. Einige Regelungen gelten bereits, andere treten erst 2022 in Kraft. Von der Aktualisierung profitieren Angehörige und Pflegebedürftige. Leistungsbeträge für die Kurzzeitpflege werden ab dem 1. Januar 2022 um 10 Prozent auf 1.774 Euro angehoben. Mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege kommen dann bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr zusammen.
Auch die Sachleistungsbeträge im Rahmen der ambulanten Pflege stehen auf dem Programm. Sie steigen zum 1. Januar 2022 um 5 Prozent . Versichert sind je nach Pflegegrad zwischen 724 und 1.363 Euro zu. Neu ist, dass ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht, wenn die Pflege nicht anders sichergestellt werden kann. Damit für pflegebedürftige Menschen die Versorgung unkomplizierter wird , dürfen Pflegefachkräfte schriftliche Empfehlungen zu Hilfsmitteln abgeben. Diese lassen sich Anträge beifügen, wodurch ärztliche Verordnungen künftig nicht mehr nötig sind.
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